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Statuten abt. Geflügel

Abschnitt I: Name, Sitz und Zweck der Abteilung Geflügel
Art. 1    Die "Kleintierzüchter beider Basel, Fachabteilung Geflügel,  ist ein politisch und konfessionell neutraler, als Abteilung der Kleintierzüchter beider Basel (KTZBB) strukturierter Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2    Das Rechtsdomizil befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten. Die Fachabteilung Geflügel bezweckt die Förderung  der Zier-, Wasser- und Rassengeflügelzucht. Dies wird erreicht durch:
a)    Aufnahme der Rassegeflügelzüchter von Ortsektionen und der Rassegeflügelzüchter von Spezialklubs.
b)    Förderung und Unterstützung von Neu- und Jungzüchtern.
c)    Beratung und Schulung in Form von Vorträgen und Kursen über Rassengeflügelzucht, sowie Tierschutzgerechte Haltung.
d)    Veranstaltung und Überwachung von kantonalen Geflügelausstellungen.
e)    Zusammenarbeit mit den anderen Fachtabteilungen der KTZBB, sowie Rassegeflügel Schweiz und Kleintiere Schweiz.
f)    Die Vertretung von Interessen der Rassegeflügelzüchter gegenüber der Öffentlichkeit und Behörde.
Art 3    Die Fachabteilung Geflügel des KTZBB  ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz. Das offizielle Verbandsorgan ist die Zeitschrift "Tierwelt".

Abschnitt II: Mitgliedschaft
Art. 4    Die Fachabteilung Geflügel besteht aus Kollektiv- und Ehrenmitgliedern. Kollektivmitglieder sind:
a)    Sektionen aus dem Verbandsgebiet
b)    Untergruppen Schweizerischer Spezialclubs.
Art. 5    Zu Ehrenmitgliedern können durch die Delegiertenversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Fachabteilung Geflügel verdient gemacht haben.
Art. 6    Die Aufnahme von Kollektivmitgliedern erfolgt auf schriftliches Gesuch jeweils an der Delegiertenversammlung. Abgewiesenen steht das Rekursrecht an der nächsten Delegiertenversammlung zu.
Art. 7    Die Kollektivmitglieder sind verpflichtet dem Leitbild nachzuleben.
Art. 8    Mit der Aufnahme anerkennen die Kollektivmitglieder die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der Fachabteilung Geflügel des KTZBB.
Art. 9    Mitglieder die den Verpflichtungen gegenüber der Fachabteilung Geflügel des KTZBB nicht nachkommen oder dessen Interessen zuwiderhandeln, können vom Vorstand der Fachabteilung Geflügel ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Rekursrecht, schriftlich innert 30 Tagen, an die Delegiertenversammlung zu. Der Entscheid der Delegiertenversammlung ist endgültig.
Art.10    Ausgeschlossene oder ausgetretene Kollektivmitglieder verlieren mit dem Ausscheiden jedes Anspruchsrecht an die Fachabteilung Geflügel des KTZBB.
Art 11    Austritte können jeweils auf die Delegiertenversammlungen vollzogen werden.
Art.12    Der  Sektionsbeitrag wird jeweils an der  Frühjahres Delegiertenversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist bis 1.Juli des aktuellen Kalenderjahrs fällig. Bei Austritt während dem Kalenderjahr bleibt der Beitrag geschuldet.

Abschnitt III: Organe der Fachabteilung Geflügel des KTZBB
Art.13    Die Organe der Fachabteilung sind:
- die Frühjahrs-Delegiertenversammlung
- die Herbst-Delegiertenversammlung
- der Abteilungsvorstand
- die Rechnungs-Revisionssektionen
Art. 14    Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung wird einberufen,
auf Beschluss des Fachabteilungsvorstandes oder auf Antrag von mindestens drei Kollektivmitgliedern.
Art. 15    Stimmrecht haben:
- die Ehrenmitglieder
- der Fachabteilungsvorstand
- die Rechnungsrevisoren
- die Delegierten der Kollektivmitglieder
Art. 16    Die Anzahl der Delegiertenstimmen an den Versammlungen wird nach Anzahl der Mitglieder ihrer Sektionen, Clubs wie folgt bestimmt:
Sektionen mit
0 – 9          Mitglieder    2 Delegiertenstimmen
10 – 15      Mitglieder    3 Delegiertenstimmen
16 und mehr     Mitglieder    4 Delegiertenstimmen

Jeder anwesende Delegierte kann nur eine Delegiertenstimme vertreten.
Art. 17    Die Einladung mit der Traktandenliste wird den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Delegiertenversammlung per Post oder elektronisch zugestellt.
Art. 18    Die Frühjahrs- Delegiertenversammlung findet vor der Delegiertenversammlung des KTZBB statt.
An der Frühjahrs-Delegiertenversammlung sind folgende Geschäfte zu erledigen
a)    Präsenz
b)    Wahl der Stimmenzähler
c)    Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
d)    Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
e)    Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
f)    Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g)    Genehmigung eines allfälligen Budgets
h)    Wahl des Präsidenten, des Kassiers und der übrigen Vorstandsmitglieder Wahl der Rechnungs-Revisionssektion
i)    Beratung und Beschlussfassung über Anträge
j)    Aufnahme und Ausschluss von Kollektivmitgliedern
k)    Ernennung von Ehrenmitgliedern

Art. 19    Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.
Später eingehende Anträge werden auf die nächste Delegiertenversammlung vertagt.
Art. 20    Das Protokoll der Delegiertenversammlung wird auf der  Website des KTZBB Fachabteilung Geflügel und in der Tierwelt veröffentlicht. Falls keine Einsprachen innert  2 Monaten  erfolgen, gilt das Protokoll als genehmigt.
Art. 21    Die Abstimmungen und Wahlen anlässlich der Delegiertenversammlung haben offen zu erfolgen, sofern kein anderer Modus verlangt wird. Für Beschlüsse und Wahlen gilt das relative Mehr.

Fachabteilungsvorstand
Art. 22    Die Leitung der Fachabteilung überträgt die Delegiertenversammlung auf die Dauer von 2 Jahren einem Vorstand, der aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Präsident
Vizepräsident     in Doppelfunktion möglich
Kassier
Obmann         in Doppelfunktion möglich
Sekretär         in Doppelfunktion möglich
Art. 23    Der Präsident führt zusammen mit dem Kassier oder einem weiteren Vorstandsmitglied  kollektiv zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 24    In die Kompetenz des Fachabteilungsvorstandes fallen alle Funktionen welche nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind. In finanzieller Hinsicht hat der Vorstand Kompetenz bis zu Fr. 1000.-¬ im Einzelfall.

Rechnungsrevisoren
Art. 25    Die Delegiertenversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren, zwei Revisionssektionen und eine Ersatz- Revisionssektion.
Einen schriftlichen Bericht zu der Jahresabrechnung ist an den Abteilungsvorstand und  den Delegierten der  Frühjahrs-Delegiertenversammlung einzureichen.

Abschnitt IV: Finanz- und. Rechnungswesen
Art. 26    Die Einnahmen der Fachabteilung Geflügel sind in der Hauptsache zur Deckung der Verwaltungskosten und der Ausgaben für Vorträge, Kurse, Delegiertenversammlungen, Ausstellungspreise und Subventionen zu verwenden.
Art. 27    Für die finanziellen Verbindlichkeiten der Fachabteilung Geflügel des KTZBB haftet das Abteilungsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 28    Als Geschäfts- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Abschnitt V: Schlussbestimmungen
Art. 29    Die Revision der Statuten kann nur durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden. Statutenänderungen bedürfen ein Mehr von zwei Drittel der anwesenden Delegiertenstimmen. Der Revisionsantrag ist als besonderes Geschäft auf der Traktandenliste aufzuführen.
Art. 30    Die Auflösung der Fachabteilung Geflügel des KTZBB kann nur durch die Delegiertenversammlung der Fachabteilung Geflügel mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss vier Wochen vor der betreffenden Delegiertenversammlung in der Tierwelt publiziert werden.
Art. 31    Das Vermögen der Fachabteilung Geflügel  wird bei dessen Auflösung  dem  KTZBB zur Verwaltung zu übergeben, bis sich in der Region wieder eine Organisation mit dem gleichen Ziel bildet. Ist dies nach zehn Jahren nicht der Fall verfügt der KTZBB über das erhaltene Vermögen.
Art. 32    Schlussbestimmungen
a)    Soweit die Statuten keine anderslautenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art 60 ff ZGB)
b)    Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen und Funktionsbezeichnungen ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform für beide Geschlechter
c)    Für die Wahrung der in den Statuten und Reglement vorgesehen Fristen ist jeweils das Poststempeldatum massgebend
d)    Die revidierten Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 12.10.2012 genehmigt und ersetzen diejenigen des Kantonalverbandes der Rassegeflügelzüchter beider Basel  datiert vom März 1997 und treten am 01.01.2013 in Kraft.

Pratteln, 12.10.2012

Für den KTZBB Fachabteilung Geflügel

Die Präsidentin:                         Die Sekretärin:
Irene Wernli    Sonja Wernli